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Der Ehegattenunterhalt und seine Besonderheiten


Der Ehegattenunterhalt wird nach einer Scheidung fällig. Er muss sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren, wie Berufs-, Vermögens- und Einkommenssituation beider Ehegatten. Veränderungen, die nur von vorübergehender Dauer sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sind Zuwendungen von Dritten, wie den Eltern oder Schwiegereltern nicht zu berücksichtigen.




Der Unterhalt muss den kompletten Lebensbedarf decken. Dazu zählen unter anderem auch die ausreichende



  • Krankenversicherung

  • Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

  • Alterssicherung

  • Schul- bzw. Berufsausbildung




So errechnet sich der Ehegattenunterhalt


Der Ehegattenunterhalt errechnet sich anhand des Einkommens der beiden Partner zum Zeitpunkt der Scheidung. Ist der Partner, der zum Ehegattenunterhalt verpflichtet ist, nach der Scheidung befördert worden und war die Beförderung vorhersehbar, so kommt dem ehemaligen Gatten die Erhöhung zugute. Andernfalls bleibt der Unterhalt auf dem Stand zum Zeitpunkt der Scheidung.


Die genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Dabei sind drei Siebtel des Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist. Bezieht er eine Rente, erhöht sich der Anspruch auf 50 Prozent des Einkommens.


Erwerbstätige können fünf Prozent des Einkommens pauschal abziehen, die für berufsbedingte Aufwendungen zur Verfügung stehen müssen. Sollten diese Aufwendungen höher ausfallen, sind sie einzeln nachzuweisen. Der Kindesunterhalt wird vom Nettoeinkommen abgezogen, ebenso wie das Kindergeld hälftig beiden Ehegatten angerechnet wird.


Sofern der Unterhaltsberechtigte Einkommen aus eigener Tätigkeit hat, wird der Differenzbetrag zugrunde gelegt. Der Unterhalt beträgt dann von diesem drei Siebtel. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Aufstockungsunterhalt.


Bei schwankenden Einnahmen für Arbeitnehmer wird der Durchschnitt aus den letzten zwölf Monaten herangezogen, bei Selbstständigen der Durchschnitt aus den letzten drei Jahren. Der Eigenbedarf ist dabei jedoch stets zu berücksichtigen.



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