Der Trennungsunterhalt
Eine Form des Unterhalts ist der Trennungsunterhalt. Dieser ist weder mit dem Familienunterhalt, noch mit dem Ehegattenunterhalt nach vollzogener Scheidung zu verwechseln. Der Trennungsunterhalt wird in der Phase einer Trennung geleistet, damit der Lebensunterhalt des Ehepartners gesichert werden kann.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kann nach § 1361 BGB nur dann gewährt werden, wenn ein Ehepaar getrennt lebt. Weitere Voraussetzungen sind:
- Ehe muss bestehen (Auflösung erst mit Scheidung)
- Partner müssen getrennt leben*
- Leistungsfähigkeit**
* Das Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen ehelichen Wohnung erfolgen. Dafür müssen allerdings Trennungen in allen Lebensbereichen erfolgen, also im Wohn- und Schlafbereich und wenigstens einer der Ehegatten muss deutlich zu erkennen geben, dass die häusliche Gemeinschaft, die damit als aufgelöst gilt, nicht wieder hergestellt werden soll.
** Die Leistungsfähigkeit besagt, dass der Partner, der Trennungsunterhalt zahlen soll, auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um diesen zu zahlen. Dabei muss er seinen eigenen Lebensbedarf jederzeit noch aus den eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können.
Wie der Trennungsunterhalt sich zusammensetzt
Der Trennungsunterhalt setzt sich aus verschiedenen Beträgen zusammen und muss den gesamten regelmäßigen Lebensbedarf des Anspruchsberechtigten umfassen. Dabei wird dieser Betrag als Elementarunterhalt bezeichnet. Der unterhaltspflichtige Partner muss sein gesamtes Einkommen zur Verfügung stellen, davon ist der Kindesunterhalt abzuziehen. Das verbleibende Einkommen stellt die Ehegattenunterhaltsverteilungsmasse dar. Allerdings muss dem unterhaltspflichtigen Partner der Selbstbehalt genauso weiter zur Verfügung bleiben.
Der Elementarunterhalt
Grundlegender Bestandteil des Trennungsunterhalts ist der Elementarunterhalt. Dieser bezieht alle Ausgaben für
- Kleidung,
- Wohnung,
- Nahrung,
- Gesundheit,
- Freizeit,
- Erholung und
- sonstige persönliche Bedürfnisse mit ein.
Hierbei kommt es darauf an, wie die Ehepartner in der Ehe gelebt haben, so kann der Elementarunterhalt in einer Ehe höher, in einer anderen niedriger ausfallen. Vorrang haben jedoch stets die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder.
Der Vorsorgeunterhalt
Zum Trennungsunterhalt zählt darüber hinaus der Vorsorgeunterhalt. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird. Zum Vorsorgeunterhalt gehören alle Ausgaben, die zur
- Sicherung im Alter und
- Absicherung der Berufsunfähigkeit
anfallen. Die Berechnung erfolgt dabei genau, wie beim nachehelichen Unterhalt. Der Vorsorgeunterhalt kann nicht bereits während der Trennung geltend gemacht werden, sondern erst, wenn die Scheidungspapiere zugestellt wurden. Grund dafür ist, dass der Ehepartner zuvor noch von der Rentenversicherung seines Partners profitiert.
Weitere Bestandteile
Neben diesen beiden Bestandteilen können weitere Kosten in den Trennungsunterhalt mit einfließen. Dazu zählen unter anderem:
- Kosten für die Krankenversicherung (wenn eine Mitversicherung nicht mehr möglich ist),
- Kosten für den Mehrbedarf (krankheits- oder ausbildungsbedingt),
- Kosten für den trennungsbedingten Mehrbedarf (Umzugskosten, Telefonanschluss, neue Wohnungseinrichtung usw.)
Höhe des Trennungsunterhalts
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird sich stets an den ehelichen Lebensführungskosten orientieren. Dabei sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen folgende Kosten abzuziehen:
- Steuern,
- Soli-Zuschlag und sonstige gesetzliche Abzüge,
- Vorsorgeaufwendungen,
- Barunterhaltsleistungen und Verbindlichkeiten*.
* Verbindlichkeiten müssen allerdings berücksichtigungswürdig sein, wobei eine Wertung vorgenommen wird. Gemessen wird der Trennungsunterhalt am Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung.
Muss immer die Hälfte gezahlt werden?
Theoretisch wird der verbleibende Einkommensbetrag zwischen den beiden Ehepartnern aufgeteilt. Allerdings erhält der Erwerbstätige einen Bonus. Das heißt, dass
- vier Siebtel des verbleibenden Einkommens beim erwerbstätigen und
- drei Siebtel beim bedürftigen Ehepartner verbleiben.
Sofern beide Ehepartner eigenes Einkommen beziehen, muss diese Regelung ebenfalls Anwendung finden. Allerdings wird sie dann auf die Differenz der beiden Einkommen ausgerechnet, so dass der Partner, der ein höheres Einkommen hat, die Hälfte seines Überschusses abgeben muss.
Ausnahmeregelungen bei sehr hohen Einkommen
Sollten sehr hohe Einkommen erzielt werden, gibt es zudem Ausnahmeregelungen. Man geht dann davon aus, dass das Einkommen nicht nur für den Lebensunterhalt, sondern ebenso für die Vermögensbildung verwendet wird. In diesen Fällen findet eine konkrete Bedarfsbemessung statt. Das heißt, der bedürftige Partner muss seinen Bedarf konkret nachweisen und darf dabei durchaus den Lebensstandard, den er in der Ehe gewohnt war, weiterhin einfordern.
Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Es gibt durchaus einige Ausnahmen, in denen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Diese sind etwa:
- Es gibt keine Kinder und beide Ehegatten haben in etwa dasselbe Einkommen zur Verfügung.
- Die Ehepartner haben nur wenige Wochen zusammen gelebt, so dass das Einkommen des einen Partners den Lebensstandard des anderen Partners nicht nachhaltig geprägt hat.
Außerdem wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt verringert oder ganz gestrichen, wenn bereits ein volles Trennungsjahr vollzogen wurde und der bedürftige Partner eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dabei müssen dessen Alter und Fähigkeiten berücksichtigt werden, aber auch die familiäre Situation. Ehepartner, die keine Kinder oder Kinder über 15 Jahren haben, können demnach eine Erwerbstätigkeit ausüben.
In einigen Fällen muss auch vor Ablauf des Trennungsjahrs die Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn
- die Eheleute weniger als ein Jahr zusammen gelebt haben,
- keine Kinder vorhanden sind,
- der bedürftige Partner noch unter 30 Jahren alt ist.
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Grundlegend besteht also stets Anspruch auf Trennungsunterhalt, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind. Dabei spielt es für den Trennungsunterhalt keine Rolle, ob es sich um eigene Kinder der Frau handelt, die diese mit gebracht hat oder um gemeinsame Kinder. Dies ist erst beim nachehelichen Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.
Sind keine Kinder vorhanden, muss der Trennungsunterhalt dennoch wenigstens für einige Monate gezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der bedürftige Partner während der Ehe schon einmal gearbeitet hat. Alternativ dazu kann von einer solchen Erwerbsobliegenheit auch dann ausgegangen werden, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepaars erwartet werden kann.
Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht statthaft. Lediglich ein teilweiser Verzicht auf höchstens ein Drittel der Summe ist möglich. Ebenfalls gibt es Sonderreglungen, sollte der Trennungsunterhalt vorab in einer Summe ausgezahlt worden sein. In diesem Fall wird er nur auf die ersten drei Monate angerechnet. Tritt eine erneute Bedürftigkeit ein, ist er wieder zu leisten.