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Alleiniges Sorgerecht bekommen?

Das alleinige Sorgerecht wird bei verheirateten Eltern auch nach einer Scheidung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zugesprochen. Bei unverheirateten Eltern hingegen erhält die Mutter nach der Geburt automatisch alleiniges Sorgerecht. Hier kann der Vater jedoch die Mitsorge bei Gericht beantragen, so dass er nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Das alleinige Sorgerecht beinhaltet die Vermögens- und Personensorge, aber auch die Entscheidungen, die im Leben des Kindes getroffen werden. Der Elternteil, der das Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen kann, hat aber weiterhin ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht.

Das alleinige Sorgerecht kann komplett zugesprochen werden oder für einzelne Teilbereiche des Sorgerechts. In diesen Fällen spricht man vom geteilten Sorgerecht etwa für die Vermögenssorge und dem weiterhin gemeinsamen Sorgerecht für alle anderen Belange des Kindes.



Das Kindeswohl steht an erster Stelle


Das alleinige Sorgerecht (§ 1671 BGB) wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Dieser ist beim Familiengericht zu stellen. Auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich des Sorgerechts kann beantragt werden (§ 1628 BGB). Entscheidend ist dabei immer das Kindeswohl, so dass die Familiengerichte verschiedene Einzelfaktoren überprüfen:
  • Kontinuität
    Kinder nehmen Schaden, wenn sie ihr bisher gewohntes Umfeld verlassen müssen. Deshalb ist das Familiengericht verpflichtet, zu überprüfen, welcher Elternteil in der Vergangenheit am meisten für die Erziehung der Kinder getan hat und auch künftig eine stabile und gleichmäßige Erziehung gewähren kann. Dabei wird ebenso berücksichtigt, bei welchem Elternteil das Kind seit der Trennung gelebt hat.

  • Förderung des Kindes
    Ebenso muss berücksichtigt werden, welcher Elternteil das Kind am besten in seiner Entwicklung fördern kann. Dabei werden die Lebenssituationen der Elternteile betrachtet, aber genauso deren persönliche Fähigkeiten.

  • Bindungen
    Ziel ist es ebenso, die Kinder nicht ihrer Wurzeln zu berauben. Bindungen sind deshalb wichtig. Hierbei wird zunächst betrachtet, an welches Elternteil das Kind am ehesten gebunden ist. Auch die geschwisterliche Bindung ist dabei zu berücksichtigen. In der Regel sollen Geschwister gemeinsam aufwachsen, damit sie eine positive Entwicklung erhalten und die Beständigkeit in einer Gemeinschaft fühlen können. Sonstige soziale Bindungen zu Freunden, in der Schule und in Vereinen sind ebenso zu berücksichtigen.

  • Der Wille des Kindes
    Außerdem sollte der Wille des Kindes beachtet werden, dieser gewinnt mit zunehmendem Kindesalter an Bedeutung. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Mitspracherecht. Kinder, die das vierte Lebensjahr vollendet haben, werden zumindest vom Gericht angehört.


Diese Punkte sind im Einzelnen zu betrachten und anschließend zu einer Gesamtauswertung heranzuziehen, damit eine Entscheidung durch das Familiengericht getroffen werden kann, die dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Beim Willen des Kindes kann sich das Gericht zwar gegen diesen durchsetzen, da aber das Kindeswohl an erster Stelle steht, kommt eine solche Entscheidung in der Praxis nur sehr selten vor. Auch eine Stellungnahme seitens des Jugendamtes wird vor der endgültigen Entscheidung regelmäßig eingeholt. Die Entscheidung selbst ist stets für den Einzelfall zu treffen und kann keinesfalls pauschalisiert werden.

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