Das Erziehungsrecht im Überblick
Das Erziehungsrecht zählt in Deutschland zu den natürlichen Rechten von Eltern und ist sogar im Grundgesetz, Art. 6 festgehalten. Die Familie wird in diesem Artikel unter einen besonderen Schutz gestellt. Die Pflege und Erziehung der Kinder obliegen grundsätzlich den Eltern und gelten dementsprechend als natürliches Recht. Allerdings beinhaltet der Artikel ebenso eine Aussage, in der es heißt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder eine Pflicht der Eltern ist. Diese kann die staatliche Gemeinschaft kontrollieren.Auch im Sozialgesetzbuch wird auf das Erziehungsrecht eingegangen, ebenso wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die konkreten Modalitäten des Erziehungsrechts sind im Vierten Buch des BGB niedergeschrieben. So zeigt § 1631 BGB die Inhalte und Grenzen der Personensorge auf. Somit ist hier geregelt, dass Eltern für die
- Pflege
- Erziehung
- Betreuung
- Bestimmung des Aufenthalts
verantwortlich sind. Ebenfalls ist hier festgehalten, dass die Erziehung gewaltfrei zu erfolgen hat und die Eltern für die körperliche und seelische Unversehrtheit der Kinder verantwortlich zeichnen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Eltern auf Antrag eine fachliche Unterstützung zur Ausübung des Erziehungsrechts erhalten können.
Im §1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird zudem darauf hingewiesen, dass das Erziehungsrecht der Eltern keine uneingeschränkte Gültigkeit hat. Auch werden im SGB die Fürsorgepflichten der Eltern aufgelistet.
Erziehungsrecht kann auch entzogen werden
Die Kontrolle des Erziehungsrechts der Eltern wird durch die Jugendämter und Familiengerichte vorgenommen. Dementsprechend wird klar, dass das elterliche Erziehungsrecht nicht uneingeschränkt gewährt werden kann. Sofern ein Erziehungsversagen der Elter festgestellt wird oder genauso eine Gefährdung des Kindeswohls, hat der Staat das Recht, die Kinder aus der Familie zu nehmen. Dieses Wächteramt übernimmt das Jugendamt (vgl. § 8a SGB VIII).Dabei wird nicht unterschieden, ob das Erziehungsversagen verschuldet oder unverschuldet erfolgt ist. Das Kindeswohl ist alleine entscheidend. Sofern eine Gefährdung für das Kindeswohl besteht, kann das Jugendamt das Erziehungsrecht entziehen und die Kinder in staatliche Obhut übernehmen. Meist wird aber nicht sofort ein Entzug des Erziehungsrechts oder des Kindes erfolgen, sondern es gibt lediglich Teilbereiche, die auf spezielle Pfleger übertragen werden. Die alltägliche Pflege und Fürsorge, sowie Erziehung des Kindes übernimmt in diesem Fall eine Pflegefamilie, was in § 1688 BGB reglementiert ist. Es gibt allerdings Einschränkungen bei den Entscheidungen, die getroffen werden können.