Die Vaterschaftsanerkennung
Werden Kinder geboren, ist eigentlich klar, wer Vater und Mutter sind. Dennoch bedarf es mitunter einer Anerkennung der Vaterschaft. Hierbei ist juristisch zwischen zwei Begriffen zu unterscheiden:
- Vaterschaftsanerkenntnis
- Anerkennung der Vaterschaft
Ersterer Begriff war früher regelmäßig zur Anwendung gekommen. Nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichkeitsgesetzes allerdings wurde er nicht mehr verwendet. Seither wird der zweite Begriff genutzt. Beide stehen jedoch für eine Erklärung des Mannes, dass er der Vater des Kindes ist. Diese muss als Urkunde aufgesetzt werden.
Die einseitige Erklärung, die höchstpersönlich zu erklären ist, kann vom Vater vor oder nach der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Sofern der Vater noch minderjährig ist, benötigt er für die Abgabe der Erklärung die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
Mutter und/oder Kind müssen zustimmen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Vaterschaftsanerkennung erst dann wirksam wird (vgl. § 1595 Abs. 1 BGB), wenn die Mutter dieser zustimmt. Sofern diese der Anerkennung der Vaterschaft nicht zustimmt, muss die Vaterschaftsfeststellung auf dem gerichtlichen Weg erfolgen. Hier kann auch die Vaterschaftsanfechtung durchgeführt werden.Sollte die Mutter kein Sorgerecht für das Kind haben, so muss die Zustimmung des Kindes erfolgen, damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird. Ist das Kind jünger als 14 Jahre oder geschäftsunfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung geben. Bei Kindern über 14 Jahren muss die Zustimmung durch sie persönlich erfolgen, jedoch benötigen sie wiederum die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
So wird die Anerkennung der Vaterschaft wirksam
Wirksam kann die Anerkennung der Vaterschaft also erst durch die Zustimmung von Mutter und/oder Kind werden. Dafür sind alle Erklärungen öffentlich zu beurkunden. Lediglich die Genehmigungen der gesetzlichen Vertreter müssen nur öffentlich beglaubigt werden.Sollte ein Kind während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren werden, kann der leibliche Vater die Vaterschaft nur binnen eines Jahres nach dem Scheidungsurteil (rechtskräftig) anerkennen. Allerdings ist in diesem Fall die Zustimmung des geschiedenen Ehepartners erforderlich. Dadurch wird zudem eine Vaterschaftsanfechtung vermieden.
Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird mit einem Randvermerk im Geburtenregister festgehalten. Sollte die Anerkennung sogar in einem Personenstandsregister in Deutschland eingetragen worden sein und hatte mehr als fünf Jahre Bestand, kann sie nicht mehr angefochten werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustimmungen fehlen oder sonstige Mängel vorliegen. Die bereits wirksame Vaterschaftsanerkennung kann nur dadurch aufgelöst werden, dass eine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt wird, und zwar erfolgreich.