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Der Versorgungsausgleich nach der Scheidung

Nach einer Scheidung muss auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um die Aufteilung der Renten und Pensionen zwischen den Eheleuten. Der Ausgleich erfolgt dabei ähnlich dem Ausgleich in der Zugewinngemeinschaft, so dass die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, hälftig an den anderen Ehepartner übertragen werden. Geregelt ist der Versorgungsausgleich in den §§ 1587 bis 1587 a BGB.



Der Versorgungausgleich wird nur für Renten- und Pensionsanwartschaften gewährt, die durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden. Zudem bezieht er sich nur auf die Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, wobei dieser Zeitraum wie folgt definiert wird:
  • Beginn der Ehe: Monat der Hochzeit

  • Ende der Ehe: Monat nach dem Zugang der Scheidungspapiere


Welche Ansprüche bestehen im Rahmen des Versorgungsausgleichs?

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden nicht nur Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ehepartner übertragen, sondern zusätzlich Ansprüche aus folgenden Bereichen:
  • Beamtenrechtliche Ansprüche

  • Ansprüche aus der privaten Rentenversicherung

  • Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung

  • Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Sonstige Versorgungsansprüche (ergeben sich für Freiberufler aus Satzungen der Versorgungswerke bzw. Anwartschaften aus dem Ausland)




Anspruch auf Auskunft besteht

Im Verfahren zum Versorgungsausgleich sind beide Partner einander zur Auskunft über erworbene Anwartschaften verpflichtet. Diese Auskunft erfolgt in aller Regel über das Ausfüllen von Formularen, die vom Familiengericht zugestellt werden. Anschließend holt das Gericht die Auskünfte nochmals bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein, die ebenfalls zur Auskunft verpflichtet sind. Sofern einer der Ehepartner sich weigert, Auskunft zu erteilen, kann der andere Partner zivilrechtlich gegen diesen vorgehen.

Wie erfolgt der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wird stets durch das Familiengericht vermittelt. Dabei kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz:

  1. Splitting

  2. Quasi-Splitting

  3. Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung

  4. Realteilung

  5. Supersplitting

  6. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  7. Ausgleich dynamischer-nichtdynamischer Versorgungsanwartschaften


Das Splitting

Bei diesem Verfahren zum Versorgungsausgleich werden volldynamische Anwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit erworben wurden, aufgeteilt. Jeweils die Hälfte dieser Anwartschaften wird vom Rentenkonto des einen auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen. Allerdings kann der Ehepartner, dem die Anwartschaften abgezogen wurden, zusätzliche Beitragszahlungen leisten, um das Rentenkonto wieder auf seine ursprüngliche Höhe zu bringen. Aktuelle Auswirkungen hat das Splitting nicht. Dieses macht sich erst im Alter beim Rentenbezug bemerkbar, wenn die Rentenzahlungen geringer ausfallen.

Das Quasi-Splitting

Das Quasi-Splitting wird durchgeführt, wenn der eine Ehegatte Versorgungsanwartschaften aus der Beamtenversorgung hat. Der andere Ehegatte hat jedoch nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gar keine Versorgungsanwartschaften. In diesem Fall wird ein Wertausgleich geschaffen. Dafür findet eine Übertragung auf das bestehende Rentenkonto statt oder es wird ein neues Rentenkonto eröffnet. Auch hier hat der Ehegatte, dem keine Anwartschaften entzogen wurden, wieder die Möglichkeit, durch weitere Beitragszahlungen das Konto bis zur alten Höhe aufzustocken.

Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung

Diese Form des Versorgungsausgleichs kommt nur dann in Frage, wenn die ersten beiden Varianten nicht möglich sind. Oftmals ist dies der Fall, wenn Versorgungsanwartschaften der freien Berufe bestehen. Sofern der zahlungspflichtige Ehegatte sein Beitragskonto nicht senken möchte, kann er für den Ehegatten Beiträge entrichten, die dem Wertausgleich dienen. Ist dies nicht gewünscht, so kann das "Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich" Anwendung finden.

Die Realteilung

Auch die Realteilung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht gegeben sind. Beispiele für die Realteilung sind Lebensversicherungen, die auf Rentenbasis geführt werden und Versorgungsanwartschaften bei den berufsständischen Versorgungswerken für freie Berufe. Zwei Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Versorgungsanspruch muss unverfallbar sein*

  • Realteilung muss nach Satzung des Versorgungswerks zulässig sein


* Die Unverfallbarkeit ist erst dann gegeben, wenn die Ansprüche auch nach dem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk erhalten bleiben.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann beiden Ehepartnern der halbe Anspruch zugeteilt werden. Sollte das beispielsweise aufgrund der Satzung des Versorgungswerks nicht zulässig sein, wird für den bedürftigen Ehepartner eine eigene Altersvorsorge geschaffen, zumeist in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist die Versicherungsanstalt des ausgleichspflichtigen Ehepartners verantwortlich, die daraufhin jedoch dessen Anwartschaften kürzen wird.

Das Supersplitting

Das Supersplitting kommt immer dann in Betracht, wenn derjenige Partner, der ausgleichspflichtig ist, Ansprüche aus mehreren Rentenversicherungen hat. Er kann sich dafür entscheiden, mehr als die Hälfte der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ehegatten zu übertragen, dafür aber Betriebsrenten und Co. vollständig behalten. Allerdings muss auch hier ein genau hälftiger Ausgleich erfolgen.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt nur in Frage, wenn alle anderen Varianten nicht zu realisieren sind. Dieser besagt, dass der berechtigte Ehepartner nicht etwa einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger erhält, sondern gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das heißt, dass selbst nach dessen Tod eine Ausgleichsrente verlangt werden kann, dann allerdings vom Rentenversicherungsträger.

Der Ausgleich dynamischer-nichtdynamischer Versorgungsanwartschaften

Dieser Versorgungsausgleich berücksichtigt sowohl die gesetzlichen Renten, wie auch die Beamtenpensionen und Anwartschaften der Versorgungseinrichtungen freier Berufe, sowie Betriebsrenten. Die ersten beiden sind dabei dynamisch, so dass sie in der Regel jährlich angepasst werden und abhängig von der Entwicklung der Löhne und Gehälter sind. Die letzten beiden sind in der Regel nicht dynamisch.

Für den Versorgungsausgleich werden beide gleichgestellt und die Barwerteverordnung, die aus vier Tabellen besteht, gibt die wichtigsten Anhaltspunkte für die korrekte Berechnung.

Wann der Versorgungsausgleich nicht greift

Wie bei fast allen Dingen im Leben gibt es genauso Ausnahmen, in denen der Versorgungsausgleich nicht greift. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Übertragung der Rentenanwartschaften dem Berechtigten keine Vorteile bringen würde. Er muss dann allerdings einen Antrag beim Familiengericht stellen, um den Ausgleich anderweitig vornehmen zu lassen.

Beispiele für nicht lohnenswerte Übertragungen sind dabei:

  • Wartezeit kann vom Berechtigten nicht mehr erfüllt werden

  • Übertragung wäre unwirtschaftlich (Kleinstrenten)


In diesen Fällen können Ausgleichszahlungen und Abfindungen eine Lösung darstellen. Würde die Versicherungsgrenze des Berechtigten durch den Versorgungsausgleich überschritten, so muss er den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Kauf nehmen.

Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Dieses Gesetz wurde erlassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Konformität des Versorgungsausgleichs mit der Verfassung bestätigt hatte, aber darauf hinwies, dass im Einzelfall Korrekturen nötig werden. Es umfasst mehrere Tatbestände, die wichtigsten sollen im Folgenden kurz aufgelistet werden:

  • Versorgungsausgleich ist mit enormen Beitragszahlungen verbunden, deren Summe für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar ist. In diesem Fall kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden, auch noch nach dem Tode des ausgleichspflichtigen Gatten.

  • Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn der andere Partner verstorben und weniger als zwei Jahresbeiträge der übertragenen Anwartschaften erhalten hat.

  • Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann geändert werden, auch nachdem sie rechtskräftig wurde. Voraussetzungen sind eine Falschberechnung oder ein Anspruch, der zum Zeitpunkt der Entscheidung verfallbar war, mittlerweile aber unverfallbar wurde.




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