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Der Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag ist die Grundlage, um eine Ehescheidung voranzutreiben. Der gerichtliche Antrag enthält in der Regel verschiedene Einzelanträge. Dies ist abhängig davon, welche zusätzlichen Sachverhalte geregelt werden sollen. Diese können

  • nacheheliche Unterhaltszahlungen

  • Zugewinnausgleich

  • Umgangsrecht und Sorgerecht

  • Versorgungsausgleich

betreffen. Letzterer wird übrigens in 90 Prozent aller Scheidungen durchgeführt.



Der Scheidungsantrag muss von demjenigen Partner gestellt werden, der die Scheidung will. Dafür ist ein Anwaltszwang vorgesehen, denn die Scheidung bringt weitreichende Konsequenzen in den erb-, sozial- und rentenrechtlichen Bereichen mit sich. Der Anwaltszwang ist deshalb vorgeschrieben, damit niemand aus Unwissenheit auf ihm zustehende Rechte verzichten muss. Allerdings muss nur einer der Ehegatten (der Antragsteller) anwaltlich vertreten werden. Der Scheidungsantrag selbst wird dann vom zuständigen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht.

Die Inhalte des Scheidungsantrags

Im Scheidungsantrag sind verschiedene Inhalte zu vermerken, wie etwa persönliche Daten zu den Eheleuten, die aktuelle bzw. letzte gemeinsame Anschrift der Eheleute und der Zeitpunkt der Trennung. Außerdem sind gemeinsame Kinder zu vermerken.



Wie lange dauert die Scheidung?

Von der Stellung des Scheidungsantrags bis zur rechtskräftigen Scheidung können durchaus drei bis sechs Monate vergehen. Eine extrem schnelle Scheidung binnen sechs Wochen ist dabei nur in Ausnahmefällen möglich, da die Familiengerichte unterschiedlich stark ausgelastet sind. Dabei kann der Scheidungsantrag zwar vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, wird aber meist erst wenige Monate vor Beendigung dieser Voraussetzung gestellt.

In der Zwischenzeit, die bis zum Scheidungstermin vergeht, sollte man versuchen, alle Fragen, die außergerichtlich geklärt werden können, auch zu klären. Das betrifft insbesondere Unterhaltsansprüche, das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder und ähnliches. Für diese Fragen kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner getroffen werden, so dass die Punkte bereits vorab geklärt sind.

Nach Eingang des Antrags

Ist der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen, wird dieser dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt. Erst mit dieser Zustellung ist das Scheidungsverfahren rechsthängig und der Zeitpunkt der Zustellung ist auch für viele Bereiche des Scheidungsrechts ein wichtiger Stichtag.

Nach der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags muss der Ehepartner bzw. dessen Anwalt eine Stellungnahme abgeben. Aus dieser soll hervorgehen, ob er der Scheidung zustimmt oder eigene Anträge stellen will. In letzterem Fall sollte er ebenfalls einen Anwalt beauftragen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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