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Besuchsrecht und Umgangsrecht

Die beiden Begriffe Besuchsrecht und Umgangsrecht bezeichnen im Grunde genommen dasselbe. Es handelt sich hierbei um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern, auf das dieses ein Recht hat. Im Gegenzug haben beide Elternteile das Recht, aber auch die Pflicht, das Besuchs- bzw. Umgangsrecht zu nutzen. Diese Regelungen finden sich in § 1684 BGB wieder.

Doch nicht nur Eltern haben ein Besuchsrecht, sondern genauso andere nahestehende Personen. So haben grundsätzlich alle Bezugspersonen, wie Großeltern und Geschwister das Umgangsrecht mit dem Kind. Außerdem können Personen außerhalb der Familie, die aber dennoch eine Bezugsperson für das Kind darstellen und tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, ein Besuchsrecht nutzen. Diese Rechte sind in § 1685 BGB geregelt.

Generell soll das Umgangsrecht dem Kindeswohl dienen. Das ist in § 1626 Abs. 3 BGB festgelegt. Daher kann es auch zu Einschränkungen beim Besuchsrecht kommen, wenn diese zum Kindeswohl beitragen.



Sinn des Besuchsrechts

Das Besuchsrecht steht stets dem Elternteil zu, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Es soll dabei verschiedene Zwecke erfüllen:
  • Elternteil soll sich in regelmäßigen Abständen von der persönlichen und geistigen Entwicklung des Kindes überzeugen können.

  • Elternteil soll sich mit dem Kind persönlich befassen und aussprechen können.

  • Elternteil und Kind sollen die familiären Beziehungen aufrecht erhalten können.

  • Besuchsrecht soll dazu dienen, die Liebe von beiden Elternteilen für das Kind zu verdeutlichen.


Allerdings ist mit dem Umgangsrecht kein Erziehungsrecht gegeben, es sei denn, das Sorgerecht wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Andernfalls fällt das Erziehungsrecht dem Elternteil zu, der auch die Personensorge im Sinne des Sorgerechts übernimmt, also meist dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.



Wie wird das Umgangsrecht ausgeübt?

Die genaue Ausübung des Umgangsrechts ist nicht gesetzlich geregelt. Erstes Ziel sollte sein, dass sich beide Eltern gütlich auf ein Besuchsrecht einigen, das ihnen entgegen kommt. Dabei sind die berechtigten Bedürfnisse der beiden Elternteile zu berücksichtigen, die sich etwa aus Schichtarbeit und anderen Verpflichtungen ergeben können. Nur, wenn es keine gütliche Einigung zwischen den Eltern gibt, soll das Gericht angerufen werden, um eine Entscheidung über das Umgangsrecht zu treffen.

Hierbei wird oft folgende Regelung zitiert, die jedoch keinesfalls bindend ist und stets für den Einzelfall entschieden werden muss:

  • Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr

  • Besuchsrecht an den 2. Feiertagen zu
    • Weihnachten,

    • Ostern,

    • Pfingsten

  • Besuchsrecht am Geburtstag des Kindes

  • Ferienreise über bis zu drei Wochen jährlich gemeinsam mit dem Kind

  • Dabei wird oft vorausgesetzt, dass der getrennt lebende Elternteil das Kind sowohl abholt, wie auch wieder zurückbringt. Doch hier können ebenfalls unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Ebenfalls können abweichende Regelungen sinnvoll und nötig werden, wenn beide Eltern sehr weit voneinander entfernt wohnen. Zusätzlich sind Kontakte via
    • Brief,

    • Telefon und

    • Internet


    vorgesehen, um den Kontakt zu vertiefen und aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Sie dienen als Ergänzung des Besuchsrechts.

    Die Loyalitätspflicht im Umgangsrecht

    Es gibt keine konkreten Aussagen, wie oft ein Elternteil sein Besuchsrecht wahrnehmen kann und soll. Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass möglichst großzügige Regelungen bezüglich des Umgangsrechts getroffen werden sollten. Sofern es möglich ist, sollten Kontakte auch unter der Woche realisiert werden, da diese am ehesten dem Kindeswohl entsprechen.

    Im § 1684 Abs. 2 BGB ist sogar eine Loyalitätspflicht beider Elternteile gesetzlich verankert. Selbst wenn diese einen Groll aufeinander hegen, darf er nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Stattdessen ist jegliche Form der Erschwerung des Umgangs mit dem Kind zu vermeiden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind selbst den getrennt lebenden Elternteil nicht sehen will. In diesem Fall ist der andere Elternteil dazu verpflichtet, positiv auf das Kind einzuwirken.

    Wenn diese Loyalitätspflicht von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht eingehalten wird, dann kann sogar das Familiengericht eingreifen. Es kann soweit gehen, dass die Unterhaltsberechtigung dieses Elternteils aufgehoben wird oder ihm sogar das Sorgerecht entzogen werden kann.

    Im schlimmsten Fall kann das Besuchsrecht sogar mittels Gerichtsvollzieher oder Polizei durchgesetzt werden. Auch Zwangshaft, Zwangsgeld oder ähnliches sind möglich.

    Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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