Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oftmals mit dem Sorgerecht verwechselt und mit diesem in einem Zug genannt. Dabei ist es lediglich ein Teilbereich des Sorgerechts und diesem unterstellt.
Es kann beiden Elternteilen zugesprochen werden, aber auch nur einem. In letzterem Fall spricht man vom alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
Werden keine gesonderten Regelungen getroffen, so gelten das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Allerdings ist diese einmal getroffene Entscheidung nicht in Stein gemeißelt. Es kann auch zu einem späteren Zeitpunkt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden. Diesem Antrag wird häufig stattgegeben, wenn die Gefahr besteht, dass der andere Elternteil das Kind ins Ausland bringen könnte.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erlaubt es, nicht nur über alltägliche Angelegenheiten alleine zu entscheiden, sondern auch Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für das Kind alleine zu treffen.
Was ist beim Umzug zu beachten?
Haben beide Elternteile das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht inne, darf keiner der beiden Elternteile umziehen, ohne dies dem anderen mitzuteilen und dessen Einverständnis abzuwarten.
Besteht hingegen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, so kann der Elternteil, der dieses inne hat, einen Umzug selbst dann in die Wege leiten, wenn der andere Elternteil nicht informiert wurde.
Sofern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht greift und ein Elternteil sich gegen den Umzug des Kindes ausspricht, kann die Entscheidung für oder gegen den Umzug auch vom Familiengericht getroffen werden. Dabei gilt, dass dieses stets zum Wohle des Kindes entscheiden wird.
Greift es auch im Urlaub?
Wie sieht es eigentlich mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht im Urlaub aus? Eine gute Frage. Besteht gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, so sollte der andere Elternteil über den geplanten Urlaub informiert werden. Er sollte für alle Fälle genauso sein Einverständnis abgeben.
Ist das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht maßgeblich, so sollte ein Urlaub, selbst wenn dieser ins Ausland führt, kein Problem sein. Theoretisch müsste der andere Elternteil nicht einmal über den Urlaub informiert werden, doch gebietet dies die Höflichkeit. Maßgeblich ist (vor allem bei kleinen Kindern), dass der Urlaub sie nicht überanstrengt, ihnen also zugemutet werden kann.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern regelt den ständigen Wohnsitz selbiger und auch den gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes. Häufig wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Elternteil zugesprochen, bei dem das Kind lebt. In diesen Fällen dürfen alltägliche Entscheidungen das Kind betreffend ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil getroffen werden. Lediglich schwerwiegende Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden, wie ein Schulwechsel, medizinische Eingriffe bestimmter Größe usw.